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§ 26 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 LRiG – Wahlgrundsätze

(1) Die Richtervertretungen werden gleichzeitig gewählt. Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Wer wahlberechtigt ist, wählt die vorgeschriebene Zahl von Richterinnen und Richtern.

(2) Zur Wahl der Richtervertretungen können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Falle genügt die Unterzeichnung durch 20 Wahlberechtigte. Zur Wahl des Hauptrichterrats und des Präsidialrats können Berufsverbände der Richterinnen und Richter Wahlvorschläge machen. In den Wahlvorschlägen sollen die Geschlechter entsprechend dem Zahlenverhältnis der Richterinnen und Richter an dem Gericht oder in dem Gerichtszweig berücksichtigt werden.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an Wahlvorschläge durchgeführt. Besteht der Richterrat nur aus einer Person, so wird diese mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Zu Ersatzmitgliedern der Richtervertretung sind die nicht zu Mitgliedern Gewählten in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen gewählt, höchstens jedoch zehn. Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge durch das Los entschieden.