§ 26 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 6 – Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
§ 26 KomHVO – Berichtspflicht
(1) Die Vertretung ist mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs (Erreichung der Finanz- und Leistungsziele) zu unterrichten.
(2) Die Vertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass
- 1.
sich das Planergebnis des Ergebnisplans oder des Finanzplans wesentlich verschlechtert oder
- 2.
sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme des Finanzplans nicht nur geringfügig erhöhen werden.