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§ 26 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil VII – Finanzierung der Tageseinrichtungen, Kostenbeteiligung

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 26 KitaFöG – Kostenbeteiligung

(1) Das Kind und seine Eltern haben sich an den Kosten der Inanspruchnahme der nach § 23 finanzierten Angebote der Förderung in einer Tageseinrichtung sowie an den Kosten der Kindertagespflege nach den Vorschriften des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung wird vom zuständigen Jugendamt festgesetzt und bei der Finanzierung des Platzes nach § 23 unmittelbar abgesetzt; sie ist im Falle einer Bedarfsfeststellung nach § 7 mit dieser zu verbinden. Dies gilt auch für Überprüfungen und Anpassungen der Kostenbeteiligung. Im Falle einer rückwirkenden Veränderung der Kostenbeteiligung nach den Vorschriften des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes werden die Nachforderungen und Rückzahlungen vom Jugendamt unmittelbar gegenüber den zur Kostenbeteiligung Verpflichteten durch Bescheid geltend gemacht.

(2) Soweit die Eltern oder das Kind einen Anspruch auf Übernahme der Mehraufwendungen für eine im Angebot enthaltene Verpflegung im Sinne des § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes haben, bleibt dieser unberührt und ist im dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.

(3) Soweit die Abrechnung der Mehraufwendungen für Ausflüge oder für eine im Angebot enthaltene Verpflegung nach § 28 Absatz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 34 Absatz 2 oder Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes mit Hilfe eines IT-gestützten Verfahrens erfolgt, gilt § 7 Absatz 9 entsprechend.