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§ 26 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 26 JAPG – Freiversuch

(1) Im Falle des Nichtbestehens gilt die staatliche Pflichtfachprüfung als nicht unternommen (Freiversuch), wenn

  1. 1.

    die Zulassung zur schriftlichen Prüfung nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft spätestens innerhalb des achten Fachsemesters beantragt wird und

  2. 2.

    die Aufsichtsarbeiten im nächsten auf die Anmeldung zur schriftlichen Prüfung folgenden dafür vorgesehenen Termin angefertigt werden.

(2) Für die Anerkennung von Vorstudien gilt die Frist aus Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass das Justizprüfungsamt die Zahl der Fachsemester entsprechend dem Umfang der erbrachten Vorstudien festsetzt.

(3) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 Nummer 1 bleiben auf Antrag, der vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 1 und vor der Meldung zur schriftlichen Prüfung zu stellen ist, unberücksichtigt:

  1. 1.

    bis zu zwei Semester, in denen der Prüfling an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im fremdsprachigen Ausland nachweislich ausländisches Recht studiert und in denen er in jedem Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat,

  2. 2.

    unvermeidbare Verzögerungen wegen einer Behinderung, wenn dies notwendig ist als angemessener Nachteilsausgleich,

  3. 3.

    Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,

  4. 4.

    Zeiten, in denen der Prüfling Elternzeit in Anspruch genommen hat,

  5. 5.

    Zeiten, in denen der Prüfling sonst aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer schweren Krankheit, längerfristig an der Ausübung des Studiums gehindert war,

  6. 6.

    ein Semester, wenn der Prüfling ein Jahr oder länger als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war,

  7. 7.

    ein Semester, wenn der Prüfling an einer Verfahrenssimulation (Moot-Court) oder an einer studentischen Rechtsberatung teilgenommen hat, sofern die Teilnahme durch die Universität begleitet wird und sich die Mitarbeit über mindestens 14 Lehrveranstaltungsstunden erstreckt hat; die erforderliche Anzahl an Lehrveranstaltungsstunden kann auch in mehreren Veranstaltungen und semesterübergreifend erbracht werden,

  8. 8.

    ein Semester, wenn der Prüfling die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung vollständig abgelegt hat.

Unberücksichtigt bleiben nur volle Fachsemester. Insgesamt können nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben, es sei denn, es handelt sich um einen wichtigen Grund nach Satz 1 Nummer 2, 3, 4 oder 5. Im Antrag auf Zulassung zur Pflichtfachprüfung ist anzugeben, ob von der Möglichkeit des Freiversuchs Gebrauch gemacht wird. Von der Möglichkeit des Freiversuchs kann nur einmal Gebrauch gemacht werden.

(4) Für einen Antrag zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach Maßgabe von Absatz 1 gelten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht als Fachsemester. Eines gesonderten Antrags zur Verlängerung der Meldefrist bedarf es im Fall von Satz 1 abweichend von Absatz 3 Satz 1 nicht.

(5) Eine Unterbrechung der Prüfung und spätere Fortsetzung als Freiversuch ist ausgeschlossen. Wer vom Freiversuch wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund Abstand nimmt, kann die Fortsetzung der Prüfung mit der Maßgabe beantragen, dass die Prüfung als regulärer Erstversuch gilt. In diesem Fall gilt § 25 Absatz 2 bis 6 entsprechend.