Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 HmbSfTG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    gegen die Bezeichnungspflichten nach § 5 Absätze 1 und 2 verstößt oder als Schulträger oder Schulleiterin oder Schulleiter bei der Bezeichnung der Schule in freier Trägerschaft die Begriffe "Genehmigung" oder "Anerkennung" missbräuchlich verwendet, ohne die nach § 6 Absatz 1 erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule errichtet oder erweitert,
  2. 2.
    gegen die Anzeigepflichten nach § 8, § 11 Absatz 4 und § 12 Absatz 1 Satz 3 verstößt,
  3. 3.
    eine Ergänzungsschule betreibt, deren Betrieb nach § 13 Absatz 1 untersagt ist,
  4. 4.
    als Schulträger an einer Ergänzungsschule eine Lehrkraft entgegen einer Untersagung nach § 13 Absatz 2 unterrichten lässt,
  5. 5.
    gegen Auflagen im Genehmigungs- oder Anerkennungsbescheid verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.