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§ 26 HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Jagdgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbJagdG,HH
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 HmbJagdG – Jagdhundhaltung

(1) Für jeden Jagdbezirk ist von den Jagdausübungsberechtigten ein nachweislich jagdlich brauchbarer Hund zu halten und zu führen.

(2) Der Nachweis wird erbracht durch das Ablegen der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde vor der Landesjägerschaft (§ 29). Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Hunde, die bereits als brauchbare Jagdhunde nach jagdrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländer anerkannt sind. Die zuständige Behörde kann weitere Gebrauchshundeprüfungen anerkennen, deren Ablegung als nachweis im Sinne des Absatzes 1 gilt.