§ 26 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Zweiter Abschnitt – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
§ 26 HBesG – Beförderungsämter
Beförderungsämter dürfen, außer in den Fällen des § 21 Satz 3, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)