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§ 26 FAO
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht

Dritter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Fachanwaltsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FAO
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 26 FAO – In-Kraft-Treten und Ausfertigung

(1) Diese FAO tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, so weit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile derselben aufhebt, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.

(2) Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ist in den BRAK-Mitteilungen bekannt zu machen.

(3) Die FAO ist durch Versammlungsleitung und Schriftführung der Satzungsversammlung auszufertigen.