§ 26 BeamtStG, Dienstunfähigkeit
(1) 1Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. 2Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. 3Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. 4Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) 1Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. 2In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. 3Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 24.05.2012, 6 AZR 679/10 - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Beteiligung des Integrationsamtes - Schwerbehindertenrecht (Dienstordnungsangestellte) - Voraussetzungen der…
- BGH, 16.12.2010, RiZ(R) 2/10 - Versetzung eines Richters auf Lebenszeit in den Ruhestand entgegen seinem Willen aufgrund Dienstunfähigkeit bei insgesamt mindestens dreimonatiger Erkrankung in einem…
- BAG, 26.07.2012, 6 AZR 52/11 - Voraussetzungen einer begrenzten Dienstunfähigkeit - Beamtenrecht (Dienstordnungsangestellte)
- BVerwG, 05.11.2010, BVerwG 6 P 18.09 - Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung - Erfordernis einer Zustimmung des betroffenen Beschäftigten i.R.d.…
- Beamte
- Art. 65 BayBG, Verfahren bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit
- Art. 67 BayBG, Mitteilung aus Untersuchungsbefunden
- Art. 128 BayBG, Polizeidienstunfähigkeit
- Art. 50 BayHO, Umsetzung von Mitteln und Stellen, Leerstellen
- Art. 48 BayRiG, Beteiligung an Personalangelegenheiten
- § 15 BbgJAG, Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
- § 23 BeamtStG, Entlassung durch Verwaltungsakt
- § 28 BeamtStG, Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
- § 60 BeamtStG, Verwendungen im Ausland
- § 14a BeamtVG, Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- § 50e BeamtVG, Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- § 41 BremBG, Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit (§ 26 des Beamtenstatusgesetzes)
- § 1 EhrensoldG, Anspruch
- Art. 3 GDVG, Allgemeine staatliche Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz
- § 51 HBG
