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§ 26 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Architektenkammer

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 26 ArchG – Besetzung des Eintragungsausschusses

(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden Mitglied und vier beisitzenden Mitgliedern. Mindestens ein beisitzendes Mitglied muss der Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) der oder des Betroffenen angehören.

(2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die beisitzenden Mitglieder zu den Sitzungen zugezogen werden, unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung und Tätigkeitsart.