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§ 26 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 4 – Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen, Unterstützungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 AbgG – Unterstützungen

Die Präsidentin oder der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen Abgeordneten einmalige Unterstützungen, ausgeschiedenen Abgeordneten und deren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren. Unterstützungen kommen insbesondere in Betracht,

  1. 1.

    wenn Abgeordnete Schäden infolge der Mandatsausübung erleiden,

  2. 2.

    soweit die Hinterbliebenen mandatsbedingte Aufwendungen nachweisen, für die Abgeordnete eine allgemeine Kostenpauschale erhalten.

Die Gewährung einer Unterstützung ist ausgeschlossen, wenn Betroffene anderweitig einen Ausgleich erlangen können.