§ 26 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 4 – Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen, Unterstützungen
§ 26 AbgG – Unterstützungen
Die Präsidentin oder der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen Abgeordneten einmalige Unterstützungen, ausgeschiedenen Abgeordneten und deren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren. Unterstützungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
wenn Abgeordnete Schäden infolge der Mandatsausübung erleiden,
- 2.
soweit die Hinterbliebenen mandatsbedingte Aufwendungen nachweisen, für die Abgeordnete eine allgemeine Kostenpauschale erhalten.
Die Gewährung einer Unterstützung ist ausgeschlossen, wenn Betroffene anderweitig einen Ausgleich erlangen können.