§ 268 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Buch 2 – Verfahren in Familiensachen → Abschnitt 11 – Verfahren in sonstigen Familiensachen
§ 268 FamFG – Abgabe an das Gericht der Ehesache
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine sonstige Familiensache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben.
§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.