§ 268 BGB, Ablösungsrecht des Dritten
(1) 1Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. 2Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3) 1Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 10.06.2010, V ZB 192/09 - Betreiben der Zwangsversteigerung aus mehreren Grundpfandrechten durch einen Gläubiger im Hinblick auf die Ablösung des Rechts mit dem besten Rang durch den…
- BGH, 14.06.2012, V ZB 194/11 - Rangverhältnis von Hausgeldansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Auskehrung des Erlöses nach einer Zwangsversteigerung - Verminderung des Höchstbetrags nach…
- BGH, 26.04.2012, V ZB 181/11 - Betreiben der Versteigerung eines gesamten Grundstücks durch einen Insolvenzverwalter bei Vorliegen seines Verwertungsrechts nur an einem Miteigentumsanteil
- BGH, 06.10.2011, V ZB 68/11 - Grundlage für die Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens bei Eingehen von mehreren zur einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 75…
- BGH, 04.02.2010, V ZB 129/09 - Inanspruchnahme eines Vorrechts der Zuordnung von Forderungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu einer bestimmten Rangklasse nach Ablösung der Forderungen…
- BGH, 06.10.2011, V ZB 18/11 - Betreiben der Zwangsvollstreckung aus in verschiedene Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG fallenden Ansprüchen und Möglichkeit der Beschränkung eines Dritten auf Ablösung…
- Zwangsversteigerung
- § 1150 BGB, Ablösungsrecht Dritter
- § 1249 BGB, Ablösungsrecht
