§ 267 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Sechster Teil – Insolvenzplan → Dritter Abschnitt – Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
§ 267 InsO – Bekanntmachung der Überwachung
(1) Wird die Erfüllung des Insolvenzplans überwacht, so ist dies zusammen mit dem Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt zu machen.
(2) Ebenso ist bekannt zu machen:
- 1.im Falle des § 260 Abs. 3 die Erstreckung der Überwachung auf die Übernahmegesellschaft;
- 2.im Falle des § 263, welche Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Insolvenzverwalters gebunden werden;
- 3.im Falle des § 264, in welcher Höhe ein Kreditrahmen vorgesehen ist.