§ 266a StGB, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
- 1.der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
- 2.die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
(3) 1Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) 1In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
- 2.unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält oder
- 3.die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) 1In den Fällen Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
- 1.die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
- 2.darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
1Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. 2In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Zu § 266a: Geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2787) und 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1842).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 25.01.2011, II ZR 196/09 - Haftung eines Geschäftsführers bei Zahlung rückständiger Umsatzsteuern und Lohnsteuern an das Finanzamt sowie Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach Eintritt…
- BSG, 09.11.2011, B 12 R 18/09 R - Zulässigkeit der Bemessung der Beiträge auf der Grundlage einer fiktiven Nettolohnvereinbarung bei einem illegalen Beschäftigungsverhältnis
- BGH, 08.06.2009, II ZR 147/08 - Vereinbarkeit der Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch einen Geschäftsführer nach der Insolvenzreife einer Gesellschaft mit der Sorgfalt eines…
- BGH, 10.11.2009, 1 StR 283/09 - Zulässigkeit einer Schätzung von hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträgen und Schwarzlöhnen im Fall einer manipulierten Buchhaltung des betroffenen Unternehmens -…
- BGH, 08.02.2011, 1 StR 651/10 - Keine Feststellungen zu individuellen Besteuerungsmerkmalen einzelner Arbeitnehmer i.R.e. Verurteilung eines Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer aufgrund…
- BGH, 16.02.2012, IX ZR 218/10 - Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV als von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
- BVerfG, 23.06.2010, 2 BvR 2559/08 - Vereinbarkeit des Tatbestands der Untreue gem. § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG - Erforderlichkeit einer…
- BGH, 07.10.2010, 1 StR 424/10 - Anforderungen an die erforderlichen Feststellungen i.R.e. Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt durch Nichtzahlung ordnungsgemäß…
- BGH, 18.01.2010, II ZA 4/09 - Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH wegen des Nichtabführens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife der GmbH bei…
- BAG, 15.11.2012, 6 AZR 339/11 - Frage an einen Stellenbewerber nach eingestellten Ermittlungsverfahren
- BAG, 21.09.2011, 5 AZR 629/10 - Begründung das Bestehens einer objektiven Vergütungserwartung für Überstunden im arbeitszeitbezogen vergüteten Arbeitsbereich - Arbeitsentgelt - Vergütungserwartung…
- BVerfG, 27.04.2010, 2 BvL 13/07 - Vereinbarkeit der abgabenrechtlichen Vorschrift über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren des § 393 Abs. 2 S. 2 Abgabenordnung (AO) mit der…
- BGH, 07.10.2009, 1 StR 478/09 - Subsumtionsirrtum bei Verkennung der eigenen Arbeitgeberstellung i.S.d. § 266a Strafgesetzbuch (StGB) - Selbstständigkeit von in Vollzeit eingesetzten und auf…
- BGH, 11.08.2010, 1 StR 199/10 - Feststellung der Grundlage und des Umfangs der Steuerberechnung bzgl. einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen durch…
- BGH, 18.05.2010, 1 StR 111/10 - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt - Beendigungszeitpunkt von Taten nach § 266a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
- BGH, 12.06.2012, II ZR 105/10 - Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung durch den Vorstand eines Vereins
- BGH, 25.05.2010, VI ZR 205/09 - Qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht im Rahmen der Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung der von ihm einbehaltenen Sicherheit auf ein Sperrkonto -…
- BGH, 02.12.2010, IX ZR 247/09 - Verjährung eines Anspruches auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung -…
- BGH, 07.07.2011, 2 StR 84/11 - Verwirklichung des Betrugstatbestands durch unwahre oder unvollständige Angaben über die Anzahl der Arbeitnehmer gegenüber der Sozialversicherungs-Einzugstelle
- BGH, 21.11.2012, 1 StR 239/12 - Steuerhinterziehung wegen Abgabe einer falschen Lohnsteueranmeldung und Vorenthalten bzw. Veruntreuen von Arbeitsentgelt
