§ 263a StGB, Computerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Zu § 263a: Geändert durch G vom 22. 12. 2003 (BGBl I S. 2838).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 19.12.2012, 1 StR 590/12 - Gewerbsmäßige Urkundenfälschung bei Eröffnung von Konten bei verschiedenen Kreditinstituten jeweils unter Einräumung eines Dispositionskredits im sog.…
- BGH, 22.05.2012, 4 StR 121/12 - Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs durch Verwendung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten als Voraussetzung für einen Computerbetrug
- BGH, 18.03.2010, IX ZR 57/09 - Nachträgliche Bestellung einer Sicherung durch den Schuldner für eine Verbindlichkeit aus einer von ihm begangenen unerlaubten Handlung als entgeltliche Leistung -…
- BGH, 22.01.2013, 1 StR 416/12 - Vorliegen eines Computerbetrugs bei Abbuchungsauftragslastschrift
- BGH, 06.07.2010, 4 StR 555/09 - Strafbarkeit nach § 202a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) durch bloßes Auslesen der auf einem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten…
- BGH, 20.12.2012, 4 StR 580/11 - Grundsätze zur Feststellung des Schadens beim Sportwettenbetrug durch Wetten im Internet und an Wettautomaten
- BGH, 11.08.2011, 2 StR 91/11 - Anbringen einer Skimming-Apparatur an einem Geldautomaten zur Erlangung von Daten als straflose Vorbereitungshandlung
- BGH, 01.02.2011, 3 StR 432/10 - Annahme einer Bandentat bei fehlendem Bezug der Tat zu der vorangegangenen Bandenabrede - Annahme der Beendigung des Diebstahls bei Entfernung des noch vom Behältnis…
- BGH, 13.01.2010, 4 StR 378/09 - Aufhebung eines Schuldspruchs wegen Hehlerei aufgrund mittäterschaftlicher Beteiligung an der Vortat eines Computerbetruges
- BGH, 04.12.2012, 2 StR 395/12 - Ausspähen von Kartendaten als ein Mittäterschaft begründender Tatbeitrag i.R.d. Herstellung von falschen Zahlungskarten mit Garantiefunktion
- BGH, 13.11.2012, 3 StR 422/12 - Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen schweren Raubes im Zusammenhang mit dem Entwenden von Gegenständen aus der Wohnung eines Opfers unter…
- BGH, 24.07.2012, 4 StR 193/12 - Änderung des Schuldspruchs
- BGH, 11.01.2012, 4 StR 559/11 - Verwerfung einer Revision im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs bei Fehlen von Rechtsfehlern zum Nachteil des…
- BGH, 19.10.2011, 4 StR 409/11 - Änderung des Schuldspruchs vom versuchtem Computerbetrug zum versuchten Betrug
- BGH, 17.12.2009, 3 StR 367/09 - Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines detailliert begründeten Ablehnungsgesuches wegen Befangenheit eines Richters durch diesen selbst wegen Verspätung und völlig…
- BGH, 15.01.2013, 2 StR 553/12 - Vorliegen eines Computerbetrugs bei Vornahme von Abhebungen an Geldautomaten nach Erhalt von EC-Karte und PIN-Nummer vom berechtigten EC-Karten-Inhaber
- Computerkriminalität
- BGH, 05.03.2013, 1 StR 613/12 - Verwerfung einer Revision als unbegründet i.R.d. Prüfung der Wahlfeststellung zwischen § 263 StGB und § 263a StGB
- BGH, 04.04.2013, 3 StR 529/12 - Festsetzung des erweiterten Verfalls durch ein Berufungsgericht bei gleichzeitiger Anhängigkeit der angeklagten Tat in der ersten Instanz
- BGH, 03.02.2011, 4 StR 626/10 - Einstellung einzelner Verfahren aus prozessökonomischen Gründen gem. § 154 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)
