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§ 263 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Auflösung → Erster Unterabschnitt – Auflösungsgründe und Anmeldung

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 263 AktG – Anmeldung und Eintragung der Auflösung

1Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung und der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4) sowie im Falle der gerichtlichen Feststellung eines Mangels der Satzung (§ 262 Abs. 1 Nr. 5). 3In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. 4Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 262 Abs. 1 Nr. 6) entfällt die Eintragung der Auflösung.

Zu § 263: Geändert durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146) und 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911).