§ 262 BGB, Wahlschuld; Wahlrecht
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 17.05.2011, 1 AZR 473/09 - Wiederherstellung des tarifkonformen Zustands durch Nachzahlung der tariflichen Leistungen an die Arbeitnehmer als Inhalt des gewerkschaftlichen Beseitigungsanspruchs
- BAG, 18.05.2011, 10 AZR 369/10 - Ausgleich für Nachtarbeit (Stewardess mit Zugschaffnerfunktion) - Freie Gestaltung durch die Tarifparteien - Anforderungen an eine stillschweigende Regelung des…
- BAG, 12.12.2012, 5 AZR 877/12 - Anspruch auf Zahlung von Zeitzuschlägen für die Leistung von Bereitschaftsdienst
- BAG, 12.12.2012, 5 AZR 918/11 - Anspruch auf Zahlung von Zeitzuschlägen für die Leistung von Bereitschaftsdienst
- BGH, 29.01.2010, V ZR 127/09 - Umfassung nur der Mitbenutzung vom Einverständnis des Grundstückeigentümers i.S.v. § 118 Abs. 2 Nr. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) - Konkludentes…
- Wahlschuld
