§ 261 BGB, Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.
Zu § 261: Neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
Zitierungen dieses Dokuments
Urteile
- BGH, 03.11.2011, III ZR 105/11 - Auskunftspflicht eines Geschäftsbesorgers hinsichtlich der Vermietung von Ferienwohnungen im eigenen Namen aber für Rechnung eines Eigentümers an Feriengäste nach…
- BGH, 03.11.2011, III ZR 63/11 - Auskunftspflicht eines Geschäftsbesorgers hinsichtlich der Vermietung von Ferienwohnungen im eigenen Namen aber für Rechnung des Eigentümers an Feriengäste nach…
- BGH, 28.10.2010, I ZR 85/09 - Einräumung eines Rechts zur Auswertung eines verfilmten Drehbuchs durch Videokassette und DVD - Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten
