§ 25 UmwStG
Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
Bundesrecht
Zehnter Teil – Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
§ 25 UmwStG – Entsprechende Anwendung des achten Teils (1)
1Der achte Teil gilt in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 190 des Umwandlungsgesetzes entsprechend. 2Die übertragende Gesellschaft hat eine Steuerbilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellen.