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§ 25 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

ZWEITER TEIL – Personalvertretungen

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürPersVG – Anfechtung der Wahl

(1) Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts führt der Personalrat die Geschäfte weiter. Wird die Wahl für ungültig erklärt, so bleiben die vorher gefassten Beschlüsse des Personalrats in Kraft.

(3) Erklärt das Verwaltungsgericht die Wahl für ungültig, hat der Leiter der Dienststelle unverzüglich nach Rechtskraft der Entscheidung eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einzuberufen. § 21 gilt entsprechend.

(4) Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine neue Wahl einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt er die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Rechte und Pflichten wahr.

(5) Wird die Wahl einer Gruppe mit Erfolg angefochten, hat der Wahlvorstand unverzüglich eine Neuwahl innerhalb der Gruppe einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt der Personalrat die der Gruppe nach diesem Gesetz zustehenden Rechte und Pflichten wahr.