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§ 25 PassG
Passgesetz (PassG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Passgesetz (PassG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PassG
Gliederungs-Nr.: 210-5
Normtyp: Gesetz

§ 25 PassG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 24 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Handlungen begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. 1.

    entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,

  2. 2.

    durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt,

  3. 3.

    sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht,

  4. 4.

    entgegen § 15 Nummer 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

  5. 5.

    entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 eine Kopie weitergibt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, einen Pass oder Passersatz nicht mitführt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig ausweist oder

  2. 2.

    entgegen § 3 eine Auslandsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden überschreitet.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 4 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird.