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§ 25 NVersG
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVersG
Gliederungs-Nr.: 21031
Normtyp: Gesetz

§ 25 NVersG – Kostenfreiheit

Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind kostenfrei.