§ 25 LwAnpG, Umwandlungsbeschluss

(1) Für den Formwechsel ist ein Beschluss der Mitglieder der LPG (Umwandlungsbeschluss) erforderlich. Der Beschluss kann nur in einer Vollversammlung gefasst werden.

(2) § 7 Abs. 2 und 3 gilt für den Umwandlungsbeschluss entsprechend.