§ 25 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Erster Teil → Abschnitt II – Richterwahl
§ 25 LRiG – Vollziehung der Entscheidung
Stimmt das Ministerium für Justiz und Gesundheit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach § 22 zu, so trifft es die weiteren Maßnahmen.