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§ 25 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Fischereibezirk, Fischereigenossenschaft

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 25 LFischG – Satzung der Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes zu regeln.

(2) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.
    Name und Sitz der Genossenschaft,
  2. 2.
    das Gebiet der Genossenschaft,
  3. 3.
    die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Werte der einzelnen Fischereirechte,
  4. 4.
    die Voraussetzungen, unter denen eine Umlage erhoben werden kann,
  5. 5.
    das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
  6. 6.
    die Aufgaben der Genossenschaftsversammlung, des Vorstandes und des Vorsitzenden,
  7. 7.
    die Form für Bekanntmachungen der Genossenschaft.

(3) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung oder Änderungen den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen.

(4) Die Fischereigenossenschaft hat die genehmigte Satzung öffentlich auszulegen; sie hat die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.