Gesetze

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§ 25 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil VII – Finanzierung der Tageseinrichtungen, Kostenbeteiligung

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 25 KitaFöG – Förderung von Modellversuchen

Das Land Berlin kann mit dem Träger einer Einrichtung Vereinbarungen über die Erprobung pädagogischer und anderer Modelle treffen. Diese Möglichkeit besteht auch im Bereich der Kindertagespflege.