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§ 25 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht

Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen → Fünfter Abschnitt – Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 JGG – Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers

1Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. 2Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. 3Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. 4Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.

Zu § 25: Geändert durch G vom 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853).