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§ 25 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 25 JAPG – Rücktritt und Unterbrechung

(1) Tritt ein Prüfling nach Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung von der Prüfung zurück, so gilt die staatliche Pflichtfachprüfung als nicht bestanden. Bleibt ein Prüfling der schriftlichen Prüfung ohne wichtigen Grund insgesamt fern oder gibt er weniger als drei Aufsichtsarbeiten nach § 19 Absatz 1 Satz 1 ab, so gilt dies als Rücktritt von der staatlichen Pflichtfachprüfung. Bleibt ein Prüfling ohne wichtigen Grund der mündlichen Prüfung fern, so gilt dies als Rücktritt von der staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist auf Antrag des Prüflings wegen Krankheit oder sonst aus wichtigem Grund zu unterbrechen, ohne dass dadurch die bis dahin erbrachten Leistungen eines abgeschlossenen Prüfungsabschnitts berührt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn er nicht unverzüglich nach Eintritt des wichtigen Grundes gestellt wird.

(3) Krankheit gilt nur dann als wichtiger Grund, wenn sie die Prüfungsunfähigkeit begründet und unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Das Prüfungsamt kann auf die Vorlage des amtsärztlichen Zeugnisses verzichten, wenn offensichtlich ist, dass der Prüfling prüfungsunfähig ist. Die Kosten für das amtsärztliche Zeugnis trägt der Prüfling.

(4) Erfolgt die Unterbrechung vor oder während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, so nimmt der Prüfling nach Wegfall des wichtigen Grundes im nächsten Prüfungstermin erneut an sämtlichen Aufsichtsarbeiten teil. Einer gesonderten Ladung bedarf es nicht. Der Prüfling ist darauf besonders hinzuweisen. Erfolgt die Unterbrechung vor Beginn oder während der mündlichen Prüfung, so nimmt der Prüfling nach Wegfall des wichtigen Grundes im nächsten Prüfungsdurchgang an einer vollständigen neuen mündlichen Prüfung teil.

(5) Wird der Antrag nach Absatz 2 abgelehnt, kann die Prüfung auf Antrag des Prüflings fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 erfüllt oder noch erfüllbar sind. Anderenfalls ist die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden.

(6) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 2 der schriftlichen Prüfung unterzogen, kann eine Unterbrechung wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. In jedem Fall ist die Geltendmachung einer Unterbrechung ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist.