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§ 25 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Hamburgische Ingenieurkammer - Bau

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 HmbIngG – Aufsicht

(1) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der Gesetze, der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Satzung. Die zuständige Behörde kann insoweit rechtswidrige Beschlüsse der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau oder der Organe der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau außer Kraft setzen und Maßnahmen rückgängig machen, die auf Grund eines rechtswidrigen Beschlusses erfolgt sind.

(2) Die zuständige Behörde ist zu den Mitgliederversammlungen sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen anderer Organe und Ausschüsse einzuladen. Ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter bzw. ihrer Beauftragten oder ihrem Beauftragten ist jederzeit das Wort zu erteilen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3) Der Vorstand der Hamburgischen Ingenieurkammer -Bau erstattet der zuständigen Behörde einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Aufsichtsbehörde kann vom Vorstand der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau jederzeit Auskunft über Angelegenheiten der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau verlangen.