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§ 25 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 25 HSG – Kanzlerin oder Kanzler

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten unbeschadet der fachlichen Zuständigkeit der anderen Präsidiumsmitglieder für ihre Aufgabenbereiche. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Erhebt die Kanzlerin oder der Kanzler Widerspruch gegen einen Beschluss des Präsidiums in einer Angelegenheit von finanzieller Bedeutung, ist erneut abzustimmen. Zwischen der ersten und der erneuten Abstimmung sollen mindestens sechs Tage liegen. Kommt bei einer erneuten Abstimmung ein Beschluss gegen die Stimme der Kanzlerin oder des Kanzlers zustande, kann diese oder dieser die Entscheidung des Hochschulrats über die Angelegenheit herbeiführen.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Senat auf Grundlage einer vorausgegangenen Ausschreibung gewählt. Zur Vorbereitung der Wahl richten der Hochschulrat und der Erweiterte Senat eine gemeinsame Findungskommission ein, die aus zwei Mitgliedern des Hochschulrates, sechs Mitgliedern des Erweiterten Senates und der Präsidentin oder dem Präsidenten besteht. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an der Abstimmung mit beratender Stimme Teil; sie oder er kann den Wahlvorschlag ablehnen. Der Hochschulrat entsendet jeweils mindestens ein weibliches Mitglied, der Erweiterte Senat mindestens zwei weibliche Mitglieder. Aus dem Erweiterten Senat sind für die Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer drei, für jede Mitgliedergruppe nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 je ein Mitglied zu nominieren. Die Mitglieder aus der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erhalten doppeltes Stimmrecht. Den Vorsitz führt eines der vom Erweiterten Senat entsandten Mitglieder. Die Findungskommission legt dem Senat einen Vorschlag für den Ausschreibungstext zur Beschlussfassung vor. Die Ausschreibung wird dem Ministerium rechtzeitig vor ihrer Veröffentlichung angezeigt; das Ministerium kann ihr innerhalb von drei Wochen nach Eingang widersprechen. Die Findungskommission stimmt über einen Wahlvorschlag, der mindestens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten soll, ab. Er bedarf der Zustimmung von mindestens acht Stimmen der Mitglieder des Hochschulrates und des Erweiterten Senates. Über die Bewerberinnen und Bewerber, die in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, kann einzeln und geheim abgestimmt werden. Vor der Abstimmung wird die Gleichstellungsbeauftragte angehört und die Präsidentin oder der Präsident kann einzelne Kandidatinnen und Kandidaten ablehnen. Die Findungskommission legt den Wahlvorschlag dem Senat zur Durchführung der Wahl vor. Der Wahlvorschlag darf frühestens drei Tage vor dem Wahltermin hochschulöffentlich bekanntgegeben werden. Bewerberinnen und Bewerber für das Amt der Kanzlerin oder des Kanzlers dürfen am Verfahren im Präsidium, in der Findungskommission, im Erweiterten Senat, im Senat und im Hochschulrat nicht mitwirken. Tritt die gewählte Person das Amt nicht an, entscheidet der Senat, ob er auf Grundlage des Wahlvorschlags erneut wählt oder das Verfahren beendet und die Stelle erneut ausschreibt. Die Hochschule regelt weitere Rechte und Pflichten der Findungskommission sowie Einzelheiten des Verfahrens in einer Satzung. Die Amtszeit der Kanzlerin oder des Kanzlers beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich. Auf eine Ausschreibung kann nach einer ersten Wiederwahl verzichtet werden, wenn die amtierende Kanzlerin oder der amtierende Kanzler dies beantragt und sich 15 Monate vor Ablauf der Amtszeit bereit erklärt, das Amt für eine weitere Amtsperiode zu übernehmen, die Präsidentin oder der Präsident dem Verzicht auf die Ausschreibung zustimmt und der Senat die Kanzlerin oder den Kanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Amt bestätigt.

(3) Gewählt werden kann, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.

(4) Kanzlerinnen und Kanzler werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Landes ist im Falle der Ernennung zur Kanzlerin oder zum Kanzler für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben; im Fall eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ist ihr oder ihm Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. § 9 Absatz 5 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung, sofern die oder der Beschäftigte einen Antrag auf Beurlaubung aus ihrem oder seinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gestellt hat. Kanzlerinnen und Kanzlern kann vor Amtsantritt auf Antrag für die Zeit nach Ablauf einer vollen Amtszeit als Kanzlerin oder Kanzler oder im Falle einer vorherigen Abwahl eine weitere dienstliche Verwendung im Hochschuldienst zugesagt werden, wenn durch die Bestellung in das Kanzleramt ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein unbefristetes Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst beendet wird. Die Hochschule stellt die erforderliche Stelle und die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung.

(5) Die Kanzlerin oder der Kanzler kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats abgewählt werden.