Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Teil 2 – Flächenplanung → Abschnitt 2 – Landschaftsplanung
§ 25 HOAI – Leistungsbild Landschaftsrahmenplan (1)
Außer Kraft am 17. Juli 2013 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276). Zur weiteren Anwendung s. § 57 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276).
(1) Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:
- 1.
für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse) 20 Prozent,
- 2.
für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose) 20 Prozent,
- 3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurf) 50 Prozent und
- 4.
für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) 10 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 8 geregelt.
(2) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 auf 5 Prozent der Honorare nach § 30.