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§ 25 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt – Verwaltung des Landkreises → Erster Titel – Kreistag

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 25 HKO – Zahl der Kreistagsabgeordneten

(1) Die Zahl der Kreistagsabgeordneten beträgt in Landkreisen

bis zu100.000 Einwohnern51
von100.001 bis zu 
 150.000 Einwohnern61
von150.001 bis zu 
 200.000 Einwohnern71
von200.001 bis zu 
 300.000 Einwohnern81
von300.001 bis zu 
 400.000 Einwohnern87
über400.000 Einwohnern93.

(2) 1Durch die Hauptsatzung kann bis spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit die Zahl der Kreistagsabgeordneten auf die für die nächst niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl festgelegt werden. 2In der niedrigsten Einwohnergrößenklasse kann die Zahl der Kreisabgeordneten bis auf 41 abgesenkt werden. 3Die Änderung muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten beschlossen werden und gilt ab der nächsten Wahlzeit.