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§ 25 HKHG
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Landesrecht Hessen

ACHTER ABSCHNITT – Förderung der Krankenhäuser, Investitionsverträge und Aufbringung der Fördermittel

Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG
Gliederungs-Nr.: 351-66
gilt ab: 01.01.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2010
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 25 HKHG – Förderung durch pauschale Mittelzuweisung (1)

(1) Durch feste Beträge (Jahrespauschale) werden gefördert

  1. 1.
    die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter);
  2. 2.
    die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (mittel- und langfristige Anlagegüter) und Errichtungsmaßnahmen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Vorhaben 10 vom Hundert der festgesetzten Jahrespauschale oder 105.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen;
  3. 3.
    der Ergänzungsbedarf an kurz- oder mittelfristigen Anlagegütern, soweit dieser über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung nicht wesentlich hinausgeht.

(2) Krankenhäuser, die eine nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Ausbildungsstätte betreiben, erhalten auf Antrag zur Förderung der für diese Ausbildungsstätte notwendigen Investitionen nach Abs. 1 einen Zuschlag zur Jahrespauschale.

(3) Für die Förderung nach Abs. 1 und 2 wird ein jährlicher Gesamtbetrag nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltes zur Verfügung gestellt. Verschiebungen innerhalb einzelner Krankenhäuser oder zwischen diesen sind im Rahmen des Gesamtbetrages auszugleichen.

(4) Die Jahrespauschale nach Abs. 1 wird anhand gewichteter Fallzahlen der Krankenhäuser ermittelt. Abweichend von Satz 1 kann die nach § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 zuständige Stelle im Ausnahmefall einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist. Der Zuschlag für geförderte Ausbildungsstätten beträgt für jeden als förderungsfähig zu Grunde gelegten Ausbildungsplatz 63 Euro.

(5) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister das Nähere zur Ermittlung der Jahrespauschale nach Abs. 4 zu bestimmen und in angemessenen Abständen die Kostengrenze nach Abs. 1 Nr. 2 und den Zuschlag für geförderte Ausbildungsstätten entsprechend der Entwicklung der Kosten für Investitionsgüter sowie den aus der Fortentwicklung der medizinischen Wissenschaft und Technik sich ergebenden Erfordernissen neu festzusetzen.

(6) Die Pauschalmittel nach Abs. 1 werden auf Antrag grundsätzlich jährlich bewilligt. Für die folgenden Jahre bedarf es keines erneuten Antrags, wenn sich die Grundlagen für die Bemessung nicht geändert haben. Ändern sich diese, ist der Krankenhausträger verpflichtet, die nach § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 zuständige Stelle rechtzeitig zu unterrichten.

(7) Nicht verbrauchte Pauschalmittel sind zinsgünstig anzulegen. Die Zinserträge sind den Pauschalmitteln zuzuführen und zweckentsprechend zu verwenden. Dies gilt bei vorübergehender Inanspruchnahme von Pauschalmitteln an Stelle von Betriebsmittelkrediten bezüglich der dadurch ersparten Zinsen entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 43 des Gesetzes i.d.F. vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587).