§ 25 FAO
Fachanwaltsordnung
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht
Zweiter Teil – Verfahrensordnung
§ 25 FAO – Rücknahme und Widerruf
(1) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, welcher die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört.
(2) Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig.
(3) Vor der Entscheidung ist die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zu hören. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt zuzustellen.