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§ 25 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

3. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten → 1. Unterabschnitt – Datenerhebung

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BremPolG – Grundsätze

(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. Bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle oder bei einem Dritten dürfen personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person nur erhoben werden, soweit

  1. 1.

    eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet,

  2. 2.

    Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,

  3. 3.

    die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben werden,

  4. 4.

    offensichtlich ist, dass die Verarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie der Verarbeitung zustimmen würde,

  5. 5.

    die Erhebung bei der betroffenen Person

    1. a)

      nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden oder

    2. b)

      die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben erheblich gefährdet oder wesentlich erschwert würde.

(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr erkennbar sein soll, ist nur zulässig

  1. 1.

    in den Fällen der §§ 38 bis 48,

  2. 2.

    wenn andernfalls die Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet würde oder

  3. 3.

    wenn dies dem Interesse der betroffenen Person entspricht.

Die Polizei darf in Fällen der Nummern 2 und 3 keine Mittel einsetzen oder Methoden anwenden, die nach Art oder Schwere des Eingriffs mit den besonderen Mitteln und Methoden nach §§ 38 bis 48 vergleichbar sind.