§ 25 AufenthG, Aufenthalt aus humanitären Gründen
(1) 1Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist. 2Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. 3Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. 4Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(2) 1Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (§ 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes). 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) 1Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 vorliegt. 2Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- a)
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
- b)
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
- c)
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
- d)
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) 1Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. 2Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(4a) 1Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder § 233a des Strafgesetzbuches wurde, kann abweichend von § 11 Abs. 1, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 2Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
- 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
- 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(4b) 1Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann abweichend von § 11 Absatz 1, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 2Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
- 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
3Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen.
(5) 1Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. 2Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. 3Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. 4Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
Zu § 25: Geändert durch G vom 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258).
Zitierungen dieses Dokuments
- BFH, 27.10.2011, III R 14/08 - Arbeitslosengeld nach dem Art. 28 Abs. 1 S. 2 SozSichAbk YUG während der Dauer einer Sperrzeit
- BFH, 28.04.2010, III R 1/08 - Abhängigkeit des Kindergeldanspruchs nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer mit dem Aufenthaltstitel nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c Einkommensteuergesetz (EStG…
- BVerfG, 09.12.2009, 2 BvR 1957/08 - Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Kindergeld für einen vorübergehend aufgrund eines Abschiebestopps in Deutschland geduldeten Ausländer gem. § 62 Abs. 2…
- BSG, 21.12.2009, B 14 AS 66/08 R - Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG
- BVerfG, 06.11.2009, 2 BvL 4/07 - Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit einer Anspruchsberechtigung von Ausländern zum Bezug von Kindergeld bei gestatteten oder geduldeten Aufenthalt von über drei…
- BSG, 03.12.2009, B 10 EG 7/08 R - Anspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer auf Bundeserziehungsgeld - Erfüllung zusätzlicher, über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit hinausgehender…
- BFH, 30.07.2009, III R 60/07 - Kindergeldberechtigung eines aufenthaltsberechtigten Ausländers - Vereinbarkeit des § 52 Abs. 61a S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Art. 3 Abs. 1 GG
- BSG, 03.12.2009, B 10 EG 6/08 R - Anspruch auf Bundeserziehungsgeld für Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs.…
- BFH, 04.08.2011, III R 62/09 - Kindergeld für eine nach vorangegangener berechtigter Erwerbstätigkeit Meister-BAföG beziehende Ausländerin mit Aufenthaltserlaubnis
- BFH, 19.01.2011, III S 44/09 (PKH) - Kindergeldanspruch für nicht freizügigkeitsberechtigte, erwerbsunfähige Ausländer
- BFH, 21.10.2010, III R 4/09 - Anspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf Kindergeld - Verfassungsmäßigkeit der Neufassung von § 62 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) sowie der…
- BSG, 03.12.2009, B 10 EG 5/08 R - Anspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer auf Bundeserziehungsgeld nur bei der Erfüllung zusätzlicher, über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit…
- BVerfG, 21.02.2011, 2 BvR 1392/10 - Verpflichtung des Gerichts zur hinreichenden Berücksichtigung der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Vorgaben in einem Verfahren des einstweiligen…
- BFH, 23.10.2009, III S 72/08 (PKH) - Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Revision beim Bundesfinanzhof wegen Kindergeld für einen über einen Aufenthaltstitel Verfügenden
- BFH, 30.07.2009, III R 59/07 - Kindergeldberechtigung eines Ausländers - Vereinbarkeit des § 52 Abs. 61a S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Art. 3 Abs. 1 GG
- BFH, 30.07.2009, III R 47/07 - Anspruch einer erwerbslosen Mutter auf Kindergeld bei Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung - Erfassung von noch nicht bestandskräftig festgesetztem Kindergeld durch die…
- BSG, 26.10.2010, B 8 AY 1/09 R - Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei einem Erstattungsanspruch des Trägers der Asylbewerberleistungen
- BSG, 30.09.2010, B 10 EG 7/09 R - Anspruch auf Erziehungsgeld - Beteiligtenfähigkeit der Bezirkregierung Münster am sozialgerichtlichen Verfahren
- BSG, 30.09.2010, B 10 EG 9/09 R - Anspruch auf Elterngeld für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis mit Erwerbsberechtigung
- BVerwG, 19.04.2011, BVerwG 1 C 16.10 - Nach Rücknahme einer Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit kommt § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in…
