§ 258 BGB, Wegnahmerecht
1Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. 2Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 28.01.2011, V ZR 147/10 - Abhängigkeit des Anspruchs eines Eigentümers auf Herausgabe eines überbauten Teils seines Grundstückes von der Durchsetzbarkeit seines Anspruchs auf Beseitigung des…
- § 997 BGB, Wegnahmerecht
- § 17 BLG, Unverzüglichkeit der Leistungserbringung
- § 12 SchuldRAnpG, Entschädigung für das Bauwerk
