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§ 254d SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle → Fünfter Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 254d SGB VI – Entgeltpunkte (Ost)

(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für

  1. 1.
    Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit,
  2. 2.
    Pflichtbeitragszeiten auf Grund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder auf Grund des Bezugs von Sozialleistungen mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II,
  3. 3.
    Zeiten der Erziehung eines Kindes,
  4. 4.
    Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt,
  5. 4a.
    Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege,
  6. 4b.
    zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung

im Beitrittsgebiet und

  1. 5.
    Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit,
  2. 6.
    Zeiten der Erziehung eines Kindes,
  3. 7.
    Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt

im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).

Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861). Nummer 4b neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940).

(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990

  1. 1.

    von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990

    1. a)

      im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder

    2. b)

      im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,

  2. 2.

    mit Beiträgen auf Grund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.

2Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).

Absatz 3 Satz 1 gestrichen durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); bisheriger Wortlaut des Satzes 2 wurde Absatz 3.