Sechster Teil – Insolvenzplan → Dritter Abschnitt – Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz
§ 254b InsO – Wirkung für alle Beteiligten
Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.
Zu § 254b: Eingefügt durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582).