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§ 251 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Beiträge → Vierter Titel – Tragung der Beiträge

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 251 SGB V – Tragung der Beiträge durch Dritte

(1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf Grund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung (§ 192 Abs. 1 Nr. 3) zu zahlenden Beiträge.

Absatz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(2) 1Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein

  1. 1.

    für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 versicherungspflichtigen Jugendlichen,

  2. 2.

    für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt; im Übrigen gilt § 249 Abs. 1 entsprechend.

2Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten. 3Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten für einen anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 6. 10. 1989 (BGBl I S. 1822), 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(3) 1Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder. 2Hat die Künstlersozialkasse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es sei denn, das Ruhen endet nach § 16 Abs. 2 Satz 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. 3Bei einer Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 Satz 6 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens insoweit verpflichtet, als der Versicherte seine Beitragsanteile zahlt.

Absatz 3 Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606), geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).

(4) 1Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. 2Die Höhe der vom Bund zu tragenden Zusatzbeiträge für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches wird für ein Kalenderjahr jeweils im Folgejahr abschließend festgestellt. 3Hierzu ermittelt das Bundesministerium für Gesundheit den rechnerischen Zusatzbeitragssatz, der sich als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen nach § 242 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Mitglieder ergibt. 4Weicht der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a von dem für das Kalenderjahr nach Satz 2 ermittelten rechnerischen Zusatzbeitragssatz ab, so erfolgt zwischen dem Gesundheitsfonds und dem Bundeshaushalt ein finanzieller Ausgleich des sich aus der Abweichung ergebenden Differenzbetrags. 5Den Ausgleich führt das Bundesamt für Soziale Sicherung für den Gesundheitsfonds nach § 271 und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für den Bund durch. 6Ein Ausgleich findet nicht statt, wenn sich ein Betrag von weniger als einer Million Euro ergibt.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.). Sätze 3 bis 6 angefügt durch G vom 21. 7. 2014 (a. a. O.). Satz 5 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(4a) Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge.

Absatz 4b eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).

Absatz 4c gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522).

(5) 1Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. 2In den Fällen der Absätze 3, 4 und 4a ist das Bundesamt für Soziale Sicherung zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. 3Ihm sind die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 4Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die Prüfung durch eine Krankenkasse oder einen Landesverband wahrnehmen lassen; der Beauftragte muss zustimmen. 5Dem Beauftragten sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 6Der Beauftragte darf die erhobenen Daten nur zum Zweck der Durchführung der Prüfung verarbeiten. 7Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.

Absatz 5 angefügt durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229). Satz 2 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Sätze 3 bis 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.). Satz 6 geändert und Satz 7 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626); der bisherige Satz 8 wurde (geändert) Satz 7.

Absatz 6 gestrichen durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).

Zu § 251: Vgl. RdSchr. 99 j Tit. B.I, RdSchr. 02 l Tit. B.II.3, RdSchr. 04 r Tit. C.I.3.1, RdSchr. 15 e Tit. IV.1.4.1.