§ 24a SGB V, Empfängnisverhütung
Eingefügt durch G vom 27. 7. 1992 (BGBl I S. 1398).
(1) 1Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. 2Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.
(2) Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).
Zu § 24a: Vgl. RdSchr. 11 e Tit. 2.
