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§ 24a RPflG
Rechtspflegergesetz (RPflG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte

Titel: Rechtspflegergesetz (RPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RPflG
Gliederungs-Nr.: 302-2
Normtyp: Gesetz

§ 24a RPflG – Beratungshilfe

(1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen:

  1. 1.

    die Entscheidung über Anträge auf Gewährung und Aufhebung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Absatz 4 des Beratungshilfegesetzes;

  2. 2.

    die dem Amtsgericht nach § 3 Absatz 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.

(2) § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

Zu § 24a: Geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2418) und 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533).