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§ 24 VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Unterabschnitt – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen → 1. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VwVG NRW
Gliederungs-Nr.: 2010
Normtyp: Gesetz

§ 24 VwVG NRW – Klage auf bevorzugte Befriedigung

(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitze der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.

(2) Eine Klage ist ausschließlich bei dem Amts- oder Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk gepfändet ist. Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese Streitgenossen.