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§ 24 VereinsG
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VereinsG
Gliederungs-Nr.: 2180-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 VereinsG – Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs 4)

Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 60 Abs. 2 wird gestrichen.

  2. 2.

    § 62 Abs. 2 wird gestrichen.

  3. 3.

    § 63 erhält folgende Fassung:

    "§ 63

    (1) Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht mitteilt, dass Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der Mitteilung der Anmeldung an die Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind und Einspruch nicht erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine Wirksamkeit verloren hat.

    (2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes zuständige Behörde nicht binnen eines Monats nach Einspruchserhebung ein Verbot des Vereins ausgesprochen hat oder wenn das rechtzeitig ausgesprochene Verbot zurückgenommen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist."

  4. 4.

    § 67 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen."

  5. 5.

    § 73 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 werden gestrichen.

  6. 6.

    § 74 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde."

4)

Bundesgesetzbl. III 400-2