§ 24 UVPG, Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über
- 1.
Kriterien und Verfahren, die zu dem in den §§ 1 und 12 genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen (§ 2 Absatz 1 Satz 2) zugrunde zu legen sind,
- 2.
Grundsätze für die Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5,
- 3.
- 4.
- 5.
Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts nach § 14g,
- 6.
Grundsätze für die Überwachung nach § 14m
erlassen.
