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§ 24 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Leistungen → Fünfter Abschnitt – Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 ThürAbgG – Passive und aktive Bezüge

(1) Haben ehemalige Abgeordnete Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz, soweit sie und das Einkommen die Grundentschädigung übersteigen.

(2) Für Hinterbliebene findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die in § 19 genannten Vom-Hundert-Sätze gelten.

(3) Beziehen ehemalige Abgeordnete Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrags der Entschädigung, die sie als Abgeordnete des anderen Parlaments erhalten. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 19).