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§ 24 NBrandSchG
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Feuerwehren → Achter Abschnitt – Einsatzleitung

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBrandSchG
Gliederungs-Nr.: 21090
Normtyp: Gesetz

§ 24 NBrandSchG – Befugnisse der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters

1Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter trifft die für die Durchführung eines Einsatzes erforderlichen Maßnahmen. 2Sie oder er kann insbesondere

  1. 1.

    Sicherungsmaßnahmen treffen, die erforderlich sind, damit die Feuerwehr am Einsatzort ungehindert tätig sein kann,

  2. 2.

    Maßnahmen zur Verhütung einer Brandausbreitung treffen,

  3. 3.

    anordnen, dass die Feuerwehren Grundstücke und Gebäude zur Brandbekämpfung oder zur Hilfeleistung betreten dürfen,

  4. 4.

    Eigentümerinnen, Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern von Fahrzeugen, Löschmitteln sowie anderer zur Brandbekämpfung oder zur Hilfeleistung geeigneter Geräte und Einrichtungen verpflichten, diese der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen, und

  5. 5.

    Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Brand, einem Unglücksfall oder einem Notstand zur Hilfe verpflichten, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist.

3Die Hilfe nach Satz 2 Nr. 5 darf nur verweigert werden, wenn sie zu einer erheblichen eigenen Gefährdung oder zur Verletzung anderer wichtiger Pflichten führen würde.