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§ 24 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Mittelstandsförderung
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MFG,BW
Gliederungs-Nr.: 707
Normtyp: Gesetz

§ 24 MFG – Mittelstandsbericht, Evaluation

(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag in regelmäßigen Zeitabständen über die Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft. Der Bericht soll sich auch auf die getroffenen Fördermaßnahmen und deren Auswirkungen (Erfolgskontrolle) erstrecken sowie Vorschläge für weitere Fördermaßnahmen enthalten.

(2) Zur Sicherstellung der Effizienz der Förderprogramme und -maßnahmen werden diese evaluiert.