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§ 24 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 3 – Wahlscheine

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 LWO – Erteilung von Wahlscheinen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor der Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss nach § 23 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erteilt werden.

(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Bei Wahlscheinen, die im automatisierten Verfahren erstellt werden, kann abweichend von Satz 1 auf die eigenhändige Unterschrift der beauftragten Person verzichtet und stattdessen der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden. Finden am selben Tag mehrere Wahlen statt, ist auf dem Wahlschein anzugeben, für welche Wahl er gilt.

(3) Dem Wahlschein sind beizufügen:

  1. 1.

    ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 19,

  2. 2.

    ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 20,

  3. 3.

    ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 21, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu senden ist (Wahlbriefempfänger gemäß § 57 Abs. 2) sowie die Bezeichnung der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer und der Wahlbezirk von der Ausgabestelle voreingetragen sind, und

  4. 4.

    ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 22.

Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 25 Abs. 1.

(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 23 Abs. 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 23 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Die ausgebende Behörde vermerkt dies auf dem Wahlscheinantrag. Mit Aushändigung der Unterlagen an eine andere Persern erfolgt eine Mitteilung hierüber an die Wohnanschrift des Wahlberechtigten unter Angabe des Namens der bevollmächtigten Person und des Datums der Ausgabe. Zur Umsetzung der Regelung des Satzes 5 sind die Gemeinden befugt, personenbezogene Daten von bevollmächtigten Personen und Wahlberechtigten zu verarbeiten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der bevollmächtigten Person,

  2. 2.

    die Anzahl der vertretenen Wahlberechtigten sowie

  3. 3.

    Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des jeweils vertretenen Wahlberechtigten.

(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 21 Abs. 1 und 2 getrennt aufgeführt werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Verzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 21 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Wahlschein Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen. Dieses Verzeichnis ist nach Wahlbezirken zu gliedern. Die Verzeichnisse können automatisiert geführt werden.

(7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein von der Gemeinde für ungültig zu erklären. Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeinde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. In den Fällen des § 31 Abs. 5 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(8) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeinde dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 7 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie spätestens am Wahltag, 12 Uhr, dort eingehen.

(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. § 23 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Absatz 7 Satz 1 bis 3 und Absatz 8 gelten entsprechend.